Ob verwahrte kryptobasierte Vermögenswerte bereits mit Hilfe von Art. 242 SchKG ausgesondert werden konnten, war in der Lehre bisher umstritten. Am 1. August 2021 ist nun Art. 242a SchKG in Kraft getreten, der Klarheit bei der Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte schafft.

Neu wird zudem mit Art. 242b SchKG ein gesetzlicher Anspruch für den Zugang zu Daten geschaffen, die sich in Gewahrsam der Konkursmasse befinden. Damit wurde ein weitgehend unbestrittenes Anliegen ins SchKG aufgenommen.

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I. BESCHLUSS DES BUNDESRATS VOM 14. OKTOBER 2020

In der Sitzung vom 14. Oktober 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht zu verlängern. Gleichzeitig setzte er aber die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene mögliche Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft.

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